RS UVS Kärnten 1993/08/10 KUVS-714-727/6/93

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Veröffentlicht am 10.08.1993
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Rechtssatz

Der Beschuldigte hat ein Recht darauf, daß die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben ist, daß kein Zweifel hierüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Es ist erforderlich, daß der Tatort und Tatzeit, entsprechend dem konkreten Fall, möglichst präzise angegeben sind. Ist das nicht der Fall, ist mit Einstellung des diesbezüglichen Verwaltungsübertretungsvorwurfes vorzugehen (Teilweise Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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