RS UVS Oberösterreich 1993/08/16 VwSen-100989/11/Sch/Rd

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Veröffentlicht am 16.08.1993
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Beachte
S.a. VwGH v. 26.3.1993, Zl. 92/03/0113 bis 0117. Rechtssatz

Berechtigung zum Befahren der Linzer Fußgängerzone "Landstraße" unter Bedachtnahme auf die für Taxifahrzeuge geltende Ausnahme, wenn und weil das vom Berufungswerber gelenkte Fahrzeug nicht als Mietwagen, sondern - obwohl die Dachleuchte entfernt war - deshalb als Taxi zu qualifizieren war, weil nicht schon bei der Bestellung ein den Umfang der zu erbringenden Leistung hinreichend bestimmter Fahrtauftrag erteilt wurde. Stattgabe.

Schlagworte
Taxigewerbe, Mietwagengewerbe - Begriff.
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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