RS UVS Kärnten 1993/08/23 KUVS-907/3/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.08.1993
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Rechtssatz

Wird dem Beschuldigten im Straferkenntnis angelastet, ... "zu

einer bestimmten Tatzeit auf der A-10 Tauernautobahn von Villach

in Richtung Spittal a.d.Drau als Lenker des Pkw X auf dem

Pannenstreifen gehalten zu haben", .... ist als Tatort nur eine

ausgedehnte Strecke einer Straße angeführt und steht somit das

Straferkenntnis mit der Regelung des § 44a lit a VStG in

Widerspruch, wenn sich im Hinblick auf die im angeführten Sinn nur

zusammenfassend und pauschal vorgenommene Bezeichnung des Tatortes

keine eindeutige Individualisierung und Konkretisierung der

Verwaltungsübertretung, deretwegen die Verurteilung erfolgt ist,

ergibt. Die Umschreibung des Tatortes - vorliegend mit .... "auf

der A-10 Tauernautobahn von Villach in Richtung Spittal

a. d.Drau".... ist nicht eindeutig, da das Fahrzeug durchaus an

mehreren Stellen auf dem Pannenstreifen gehalten haben könnte.

(Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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