RS UVS Kärnten 1993/08/24 KUVS-1165/9/93

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Veröffentlicht am 24.08.1993
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Rechtssatz

Die Tätigkeit von Volontären erfolgt gemäß § 3 Abs 5 AuslBG im Rahmen einer "Beschäftigung". Der durch ein Volontariat angestrebte Zweck des Erwerbes von Fähigkeiten für die Praxis, wird es häufig mit sich bringen, daß Volontäre Arbeiten zu verrichten haben, die sich kaum von jenen anderer Beschäftigter unterscheiden. Auch bereits ausgebildete Facharbeiter, die lediglich mit neuen Techniken vertraut gemacht werden sollen, können Volontäre sein. Für ausländische Unternehmungen ist es rechtlich zulässig und kann es auch für deren wirtschaftliche Prosperität durchaus zweckmäßig sein, Bedienstete zu Ausbildungszwecken gegen Entgelt nach Österreich zu entsenden. Maßgebend für ein Volontärsverhältnis ist in diesem Punkt allein, daß der Entgeltanspruch nicht gegenüber dem mit der Ausbildung betrauten Unternehmen besteht (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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