RS UVS Kärnten 1993/08/25 KUVS-1300/3/93

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Veröffentlicht am 25.08.1993
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Rechtssatz

Wird dem Beschuldigten mittels Mandatsbescheides die Lenkerberechtigung für die Gruppen A, B und F, auf die Dauer von fünf Monaten entzogen, so verantwortet der Beschuldigte die Verwaltungsübertretung nach § 134 Abs 1 KFG nach Lenken eines PKW innerhalb der Entzugszeit auch dann, wenn er gegen den Mandatsbescheid Vorstellung erhoben hat und durch die Behörde das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, da die Vorstellung nur dann aufschiebende Wirkung hat, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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