RS UVS Steiermark 1993/08/25 20.3-7/93

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Veröffentlicht am 25.08.1993
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Rechtssatz

Die Nichtbestellung des Beschwerdeführers zum Beirat des Regierungskommissärs für die Gemeinde durch die Aufsichtsbehörde, trotz Vorschlag der wahlwerbenden Partei, ist keine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt.

Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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