RS UVS Kärnten 1993/08/25 KUVS-286-290/7/93

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Veröffentlicht am 25.08.1993
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Rechtssatz

Normadressat arbeitszeitrechtlicher Vorschriften ist nicht der jeweilige Arbeitnehmer, sondern der Arbeitgeber, im gegenständlichen Fall der zur Vertretung nach außen Berufene. Ein Zuwiderhandeln gegen solche Vorschriften durch den Arbeitgeber liegt in verwaltungsstrafrechtlicher Sicht - dem objektiven Tatbestand nach - immer dann vor, wenn ein Arbeitnehmer bei seiner beruflichen Tätigkeit Arbeitszeitvorschriften verletzt. Die Zuwiderhandlung besteht in der Beschäftigung des Arbeitnehmers unter Veletzung einer Arbeitszeitvorschrift. Die Normen eines Arbeitsruhegesetzes stehen aber nicht zur Disposition der Arbeitnehmer. Die vom Beschuldigten dargelegte Eigeninitiative der Arbeiter, auf welche die Arbeit am Sonntag zurückzuführen war, sind Kategorien, die der rechtlichen Relevanz entbehren. Zu prüfen ist, ob im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem installiert ist, welches die Einhaltung der einschlägigen arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen sicherstellt. Hat der Beschuldigte die Oberbauleitung, führte er stichprobenartige Kontrollen zumindest zweimal wöchentlich durch und wurden die Arbeitnehmer jedes dritte Monat im Rahmen einer Betriebssitzung über die geltenden Vorschriften informiert, so stellt dies allein noch immer kein taugliches Kontrollsystem dar, da der Arbeitgeber verpflichtet ist, auch Sanktionen zu setzen. Der Hinweis des Beschuldigten, wonach er die Möglichkeit einer Übertretung der diesbezüglichen Vorschriften ausgeschlossen habe und daher es ihm gar nicht möglich gewesen sei Sanktionen zu setzen, exkulpiert nicht.

 

Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.11.1993, Zahl:

93/11/0215-3 wurde die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 25.8.1993, KUVS-286-290/7/93 abgelehnt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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