RS UVS Wien 1993/08/26 03/12/2355/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.08.1993
beobachten
merken
Rechtssatz

Ist durch eine Verordnung abweichend von der im Ortsgebiet gem §20 Abs2 StVO an sich geltenden Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eine höhere erlaubt, besteht keine Verpflichtung, entsprechend der Vorschrift des §51 Abs1 vierter Satz StVO die Länge der Strecke mit einer Zusatztafel nach §54 Abs5 litb StVO anzugeben. Dies deshalb, weil nach dem Sinn der Vorschrift keine Veranlassung besteht, den Verkehrsteilnehmer darauf aufmerksam zu machen, daß er - abweichend von der gesetzlich vorgeschriebenen Höchstgeschwindgkeit - über eine längere Strecke eine höhere Geschwindigekit einhalten darf, zumal er sich auf eine solche "Erlaubnis", anders als bei einer gegenüber der sonst zulässigen Höchstgeschwindgkeit verordneten "Beschränkung", unter dem Blickwinkel der Verkehrssicherheit nicht "einstellen" muß.

Schlagworte
Ortsgebiet, Höchstgeschwindigkeit gesetzliche, Höchstgeschwindigkeit verordnete, Verbotszeichen, Strecke, Zusatztafel
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten