RS UVS Kärnten 1993/08/26 KUVS-667/7/93

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Veröffentlicht am 26.08.1993
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Rechtssatz

Wird durch noch nicht rechtskräftigen Bescheid die Bewilligung über den Betrieb einer Privatfernmeldeanlage so abgeändert, daß die Belegung eines im Rahmen dieser Privatfernmeldeanlage betriebenen Informationskanales ua so zu erfolgen hat, daß es sich hiebei nur um kommentarlose Informationsinhaltssendungen handeln darf, die die Belange des ORF nach dem Rundfunkgesetz, BGBl 397/1974 nicht verletzen, insbesondere keine Darbietungen nach dem Rundfunkgesetz darstellen und eine mißbräuchliche Verwendung ausgeschlossen ist, und wird die Sendetätigkeit auch auf Eigenproduktionen (aktuelle Geschehnisse der Stadt X und Umgebung, Bericht über kulturelle Ereignisse etc) ausgeweitet, wobei über den Informationskanal auch Werbeinserate mit Preisangaben und Eigenwerbung des Beschwerdeführers gesendet wurden, was unzulässig ist und worauf der Beschwerdeführer auch mehrmals in Belehrungen über die geltende Gesetzeslage sowie der Folgen der Nichtbeachtung aufmerksam gemacht wurde, so ist bei Fortsetzung der unzulässigen Sendeinhalte die Plombierung des Informationsbandes (vorliegend wurde bei der Kopfstation der TV-Sendeanlage der Einschub für den Informationskanal herausgezogen, wobei seitens des Organes der Fernmeldebehörde die Verbindungskabel so plombiert wurden, daß ein nochmaliges hineinschieben dieses Teiles unmöglich war und wurde ein behördlicher Plombierungsvermerk mit einer Metallplombe angebracht) nicht rechtswidrig, unbeschadet des Umstandes, daß der Abänderungsbescheid noch nicht rechtskräftig ist

(BGBl 239/1961 idgF der Privatfernmeldeanlagenverordnung, BGBl 396/1974 Bundesverfassungsgesetz über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks und BGBl 397/1974 vom 10. Juli 1974 über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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