RS UVS Kärnten 1993/08/26 KUVS-1312-1313/1/93

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Veröffentlicht am 26.08.1993
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Rechtssatz

Die Berichtigung (des Datums bzw des Tages der Begehung einer Verwaltungsübertretung) kann nicht nur von der Behörde vorgenommen werden, die den fehlerhaften Verwaltungsakt gesetzt hat, sondern in einem Berufungsverfahren auch von der Berufungsbehörde. Die Berichtigung eines Tatbestandselementes durch die Berufungsbehörde setzt voraus, daß innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist eine entsprechende Verfolgungshandlung hinsichtlich dieses Merkmales erfolgt ist. Dies ist dann der Fall, wenn aus einer Strafverfügung wegen Übertretung des § 102 Abs 5 lit a und lit b KFG klar zu entnehmen ist, welcher Sachverhalt dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, nämlich die Nichtmitführung der erforderlichen Fahrzeugdokumente, wobei das richtige Datum angegeben ist. Für den Beschuldigten, der das Fahrzeug gelenkt hat und der auf frischer Tat betreten wurde, ist klar erkennbar, daß es sich bei der Anführung der Jahreszahl des laufenden Jahres um einen Schreibfehler handelt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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