RS UVS Niederösterreich 1993/08/27 Senat-WU-93-034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.1993
beobachten
merken
Rechtssatz

Das Nachfahren mit einem Behördenfahrzeug zur Ermittlung der Geschwindigkeit eines Kraftfahrzeuges gilt als brauchbare Grundlage für die Ermittlung einer Geschwindigkeitsüberschreitung, wobei eine Beobachtungsstrecke von ca 100 m bereits ausreichend ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten