RS UVS Kärnten 1993/08/27 KUVS-956/1/93

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Veröffentlicht am 27.08.1993
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Rechtssatz

Einspruch gegen die Sprafverfügung.

Wird in der Rechtsmittelbelehrung der Strafverführung ausgeführt, daß der Einspruch gegen die Strafverfügung schriftlich, telegrafisch, per Telefax oder mündlich bei der belangten Behörde eingebracht werden kann, so ergibt sich schon aus dieser Aufzählung, daß die telefonische Einbringung eines Einspruches nicht vorgesehen ist. Dies ergibt sich insbesondere daraus, daß für die Entgegennahme eines Einspruches die Bestimmungen des § 14 AVG und § 33 VStG heranzuziehen sind, welche die körperliche Anwesenheit des Beschuldigten vor der Behörde notwendig erscheinen lassen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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