RS UVS Niederösterreich 1993/08/30 Senat-KR-93-021

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Veröffentlicht am 30.08.1993
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Rechtssatz

Eine Geschwindigkeitsüberschreitung, um mehrere Termine bei Gerichten wahrnehmen zu können, ist keine in einer Notstandssituation begangene Tat.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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