RS UVS Niederösterreich 1993/09/01 Senat-WN-92-420

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Veröffentlicht am 01.09.1993
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Rechtssatz

Der Lenker haftet für eine vorschriftswidrige Beladung des Fahrzeuges auch dann, wenn er das Fahrzeug nicht selbst beladen hat. Der Lenker bleibt nur straffrei, wenn er beweist, daß es ihm trotz einer vor Fahrtantritt durchgeführten und auch zumutbaren Kontrolle nicht möglich gewesen ist, die Überladung zu verhindern.

 

Da am Ort der Beladung diese sogar gewogen wurde, wäre es für den Lenker ein Leichtes gewesen, die Überladung zu erkennen. Darüberhinaus ist auszuführen, daß sich ein Berufskraftfahrer, um den Beladungsvorschriften zu entsprechen und Überladungen zu vermeiden, die für ein zuverlässiges Feststellen der Beladung erforderlichen Kenntnisse, zB die Gewichtsunterschiede bei verschiedenen Zustandsformen des Ladegutes und die Erfahrungswerte hinsichtlich des Gewichtes des von ihm aufzunehmenden Ladegutes selbst zu verschaffen hat, oder sich in Ermangelung dieser, der Mitwirkung einer fachkundigen Person zu bedienen hat, und falls keine Möglichkeit zu einer genauen Gewichtskontrolle am Ort des Aufladens besteht, im Zweifel nur jene Menge zu laden hat, daß auch unter Berücksichtung der ungünstigsten Gelegenheit eine Überladung unterbleibt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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