RS UVS Wien 1993/09/03 03/12/2471/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.1993
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Rechtssatz

Die Heranziehung einer Person als "Anordnungsbefugten", der nach der Rechtsprechung eine unmittelbar mit dem Beladungsvorgang befaßte Person ist, kommt nur dann in Betracht, wenn diese vom Zulassungsbesitzer verschieden ist.

Schlagworte
Gesamtgewicht, höchtszulässiges; Ladung; Belader; Zulassungsbesitzer; Anordnungsbefugter; Verantwortlicher; Geschäftsführer, handelsrechtlicher
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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