RS UVS Wien 1993/09/07 06/32/349/93

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Veröffentlicht am 07.09.1993
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Rechtssatz

Eine Doppelbestrafung ist unzulässig. Daher war das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen.

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wesentliche Tatbestandselemente
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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