RS UVS Kärnten 1993/09/08 KUVS-1439/1/93

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Veröffentlicht am 08.09.1993
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Rechtssatz

Beauftragt der Beschuldigte einen Landwirt die Hausfäkalien eines Gast- und Cafehauses auf einem Grundstück punktförmig zu entleeren, ohne für diese Einwirkung auf Gewässer eine wasserrechtliche Bewilligung zu besitzen, so verantwortet der Beschuldigte die Verwaltungsübertretung der Anstiftung einer Person zur Begehung einer Verwaltungsübertretung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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