RS UVS Wien 1993/09/13 03/13/1581/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.1993
beobachten
merken
Rechtssatz

Gemäß §21 Abs1 StVO ist nicht jede Geschwindigkeitsverminderung strafbar, sondern nur eine solche, welche jäh und für den Lenker eines nachfolgenden Fahrzeuges überraschend erfolgt, wenn andere Straßenbenützer dadurch gefährdet oder behindert werden. Damit ist das "jähe und überraschende Abbremsen" ein wesentliches Tatbestandselement. Unter einem solchen jähem Abbremsen ist eine plötzliche ruckartige Herabsetzung der Fahrgeschwindigkeit durch Bremsen zu verstehen.

Schlagworte
Geschwindigkeitsverminderung jähe und überraschende, Anlastung, Pannenstreifen, nachfolgendes Fahrzeug, Notstand
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten