RS UVS Niederösterreich 1993/09/13 Senat-MD-92-510

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Veröffentlicht am 13.09.1993
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Rechtssatz

Die Eintragungen in den Arbeitszeitaufzeichnungen haben unmittelbar bzw zeitnah zu erfolgen. Der klar erkennbaren Absicht des Gesetzgebers, durch die Bestimmung des §26 Abs1 AZG die Kontrolle der Einhaltung dieses Gesetzes zu erleichtern, wird durch eine Eintragung spätestens 2 Stunden nach Beginn der Tätigkeit der Dienstnehmer gerade noch ausreichend Rechnung getragen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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