RS UVS Kärnten 1993/09/14 KUVS-1410/3/93

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Veröffentlicht am 14.09.1993
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Rechtssatz

Von einem aus der Zeit vor der Begehung einer Verwaltungsübertretung stammenden Zustimmungsnachweis kann nur dann gesprochen werden, wenn ein die Zustimmung  der zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten betreffendes Beweisergebnis schon vor der Begehung der Tat vorhanden war. Zur Erbringung des vom Gesetzgeber geforderten Zustimmungsnachweises genügt nicht die Berufung auf eine erst im Verwaltungsstrafverfahren abzulegende Zeugenaussage des verantwortlichen Beauftragten, in Verbindung mit einer schriftlichen Bestätigung, mit der die Zustimmung des Erstgenannten zur Bestellung unter Beweis gestellt werden soll.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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