RS UVS Oberösterreich 1993/09/16 VwSen-100233/18/Fra/Ka

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Veröffentlicht am 16.09.1993
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Rechtssatz

Aufhebung des Erkenntnisses des UVS von Amts wegen und Einstellung des Strafverfahrens, wenn sich im Zuge einer sich an eine Beschwerdeerhebung knüpfenden Verfügung des VwGH zur Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift aus dem von der Erstbehörde vorgelegten Akt ergibt, daß die Entscheidung des UVS dem Beschuldigten seitens der Erstbehörde nicht innerhalb der 15-Monats-Frist des § 51 Abs. 7 VStG zugestellt wurde.

Schlagworte
Berufungsentscheidung, Rechtzeitigkeit; Verjährung.
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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