RS UVS Niederösterreich 1993/09/20 Senat-ME-92-069

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Veröffentlicht am 20.09.1993
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Rechtssatz

Das Begehren auf Einvernahme eines Zeugen, ohne ausreichender Bekanntgabe seiner Zustelladresse, ist ein Antrag auf Aufnahme eines unzulässigen Erkundungsbeweises.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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