RS UVS Kärnten 1993/09/20 KUVS-1330/3/93

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Veröffentlicht am 20.09.1993
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Rechtssatz

Führerscheinabnahme:

Fährt der Beschwerdeführer als Mitfahrer im Abschleppfahrzeug, welches den Unfallwagen des Beschwerdeführers transportiert mit und kann er sein Fahrzeug, welches schwer beschädigt am Abschleppfahrzeug verladen war, auch nicht in Betrieb nehmen oder auch nur in Betrieb zu nehmen versuchen, so liegen die Voraussetzungen gemäß § 76 KFG nicht vor und ist eine trotzdem erfolgte Abnahme des Führerscheines rechtswidrig (Beschwerde Folge gegeben).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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