RS UVS Kärnten 1993/09/20 KUVS-967-968/4/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1993
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Rechtssatz

Ein Kontrollsystem in der Abstufung  Gebietsleiter, Rajonsleiter und Filialleiter in Verbindung mit wöchentlichen Besprechungen des jeweiligen Gebietsleiters mit den Rajonsleitern, monatliche Filialleiterbesprechungen an welchen der Beschuldigte als gewerberechtlicher Geschäftsführer einer Vertriebsschiene "Frische K" teilnahm und ein Meldesystem vom Filialleiter zum Rajonsleiter, von dort zum Gebietsleiter und von dort wiederum zum gewerberechtlichen Geschäftsführer der Vertriebsschiene, vorliegend dem Beschuldigten, sowie der Kontrolle auf Grundlage von Checklisten in welchen sämtliche Punkte die zum Funktionieren des Geschäftes beitragen, aufgelistet sind und das Vorhandensein eines Besuchsbuches in jeder Filiale, worin sich jeder den Betrieb kontrollierende einzutragen hat in Verbindung der mit der Durchführung regelmäßig unangemeldeter Kontrollen und das Wissen, daß bei Übertretungen die Beschäftigten mit Konsequenzen wie etwa Entlassung rechnen müssen, erscheint als ausreichend, um arbeitenschutzrechtliche Übertretungen hintanzuhalten und mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten lassen. Wenn nun ein Filialleiter aus eigenem Antrieb trotz des Wissens über die möglichen Konsequenzen und auch der Möglichkeit einer Kontrolle, aus eigenem, eine Jugendliche an einem Sonntag beschäftigt und auch die Bezahlung aus dem Privaten übernimmt, dies nicht, wie sonst gefordert, meldet, kann dies verwaltungsstrafrechtlich dem gewerberechtlichen Geschäftsführer einer besonderen Vertriebsschiene im beschriebenen Kontrollsystem nicht zur Last gelegt werden (teilweise Einstellung).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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