RS UVS Oberösterreich 1993/09/20 VwSen-101042/11/Bi/Fb

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Veröffentlicht am 20.09.1993
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Rechtssatz

§ 29a VStG bietet keine Möglichkeit, das Berufungsverfahren an jenen UVS zu übertragen, in dessen Sprengel der Berufungswerber seinen Wohnsitz hat. Herabsetzung der Geldstrafe wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 68 km/h von 6.000 S auf 4.000 S wegen Nichtberücksichtigung des Milderungsgrundes der bisherigen Unbescholtenheit und jener Milderungsgründe, daß die Tat aus achtenswerten Beweggründen und vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen wurde und mit dem sonstigen Verhalten des Berufungswerbers in einem auffallenden Widerspruch stand. Teilweise Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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