TE Vwgh Erkenntnis 2001/5/23 2001/06/0034

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Veröffentlicht am 23.05.2001
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82006 Bauordnung Steiermark;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

BauG Stmk 1995 §38 Abs8;
VVG §5 Abs1;
VVG §5 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des FK in W, vertreten durch Dr. PS und Dr. WK, Rechtsanwälte in V, gegen den Bescheid der Stmk. Landesregierung vom 16. Februar 2001, GZ. 03-12.10 R 20 - 01/149, betreffend Zwangsstrafe gemäß § 5 VVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde, der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides und des hg. Erkenntnisses vom 23. Februar 2001, Zl. 2001/06/0006-3, ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde R. vom 17. Juli 2000 wurde dem Beschwerdeführer die Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung der Abstellflächen für Personenkraftwagen an der Nordseite der Glashausanlage auf einem näher bezeichneten Grundstück aufgetragen. Gemäß § 38 Abs. 8 Stmk. BauG habe die Behörde die Benützung einer baulichen Anlage zu untersagen, wenn diese ohne Benützungsbewilligung benützt werde. Die näher angeführte Abstellfläche werde für das Abstellen von PKW's benützt.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft V. vom 28. September 2000 wurde dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Nichterfüllung der genannten Verpflichtung, eine Zwangsstrafe in der Höhe von S 10.000,-- angedroht, wenn er die ihm auferlegte Verpflichtung nicht binnen acht Tagen erfülle. Diese Frist endete am 8. Oktober 2000. Bei dem am 30. Oktober 2000 durchgeführten Ortsaugenschein wurde festgestellt, dass der Parkplatz bei der Glashausanlage benützt werde.

In der Folge wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V. vom 7. November 2000 eine Zwangsstrafe in der Höhe von S 10.000,-- verhängt und gleichzeitig eine weitere Zwangsstrafe angedroht.

Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. Dezember 2000 als unbegründet abgewiesen. Die dagegen beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit dem angeführten hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2001, Zl. 2001/06/0006-3, als unbegründet abgewiesen.

Da der Beschwerdeführer der ihm auferlegten angeführten Verpflichtung, nämlich der Unterlassung der Benützung des Parkplatzes, weiterhin nicht nachgekommen ist, wurde mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V. vom 15. Jänner 2001 eine weitere Zwangsstrafe in der Höhe von S 10.000,-- verhängt. Dies wurde damit begründet, dass die Benützung des Parkplatzes anlässlich einer Erhebung am 3. Jänner 2001 beobachtet worden sei. Gleichzeitig wurde eine weitere Zwangsstrafe angedroht.

Die dagegen erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass ausschließlich der Umstand objektiv zu prüfen sei, ob die Parkflächen entgegen der bescheidmäßig auferlegten Verpflichtung tatsächlich benützt worden seien. Dies sei anlässlich einer Erhebung der erstinstanzlichen Behörde am 3. Jänner 2001 festgestellt worden und habe der Beschwerdeführer diesbezüglich in seiner Berufung nichts dagegen ins Treffen geführt. Die Absicht der Errichtung der Lärmschutzwand habe im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung. Es sei lediglich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Parkplätze vorschriftswidrig genutzt habe oder nicht. Dieser Umstand sei eindeutig geklärt und auch sonst lägen keine Gründe vor, die der Vollstreckung des Titelbescheides entgegenstünden.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) wird die Verpflichtung zu einer Duldung, Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.

Gemäß § 5 Abs. 2 VVG hat die Vollstreckung mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.

Gemäß § 38 Abs. 8 Stmk. BauG 1995 hat die Behörde die Benützung zu untersagen, wenn eine bauliche Anlage ohne Benützungsbewilligung benützt wird.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass im Zeitpunkt der Erlassung des Titelbescheides vom 17. Juli 2000 bereits eine Baubewilligung betreffend die Errichtung des Kundenparkplatzes/Angestelltenparkplatzes vom 30. Mai 2000 in Rechtskraft erwachsen sei. Es habe sich somit die Sach- und Rechtslage maßgeblich geändert. In einem gleich gelagerten Fall sei die verhängte Zwangsstrafe von der belangten Behörde aufgehoben worden.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Wie eingangs dargestellt, wurde mit Bescheid des Bürgermeisters vom 17. Juli 2000 die Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung der fraglichen Abstellflächen auf § 38 Abs. 8 Stmk. BauG gestützt, da für die Benützung dieser Abstellflächen keine Benützungsbewilligung vorgelegen sei. Die ins Treffen geführte Baubewilligung hat nichts daran geändert, dass bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Benützungsbewilligung für die verfahrensgegenständliche Abstellfläche erteilt wurde. Auch aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich, dass nach wie vor keine Benützungsbewilligung für die Abstellfläche vorliegt.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 23. Mai 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001060034.X00

Im RIS seit

31.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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