RS UVS Salzburg 1993/09/22 20/414/1-1993th

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Veröffentlicht am 22.09.1993
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Rechtssatz

Das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Entrichtung der Parkgebühr durch einen Rechtsanwalt kann nicht durch einen Verweis auf eine rechtzeitige Wahrnehmung eines gerichtlichen Verhandlungstermines schuldausschließend entschuldigt werden. Ein strafbefreiender Notstand im Sinne des § 6 VStG ist nämlich nur dann gegeben, wenn eine Verwaltungsübertretung zur Abwendung einer dem Beschuldigten unmittelbar drohenden Gefahr erfolgt, die so groß ist, daß er sich im unwiderstehlichen Zwang befindet, eher die in Betracht kommende Vorschrift zu übertreten, als das unmittelbar drohende Übel über sich ergehen zu lassen. Ein Notstand ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn damit ? wie auch im vorliegenden Sachverhalt ? nur die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung abgewendet werden soll ?(Hinweis auf VwGH 10.11.1988, 88/08/0056).

Schlagworte
Notstand; Terminwahrnehmung durch Rechtsanwalt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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