RS UVS Kärnten 1993/09/22 KUVS-K1-831/2/93

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Veröffentlicht am 22.09.1993
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Rechtssatz

Ein Arbeitgeber der zwar eine Dienstanweisung der Beachtung der Arbeitnehmerschutzvorschriften erteilt hat und Sicherungsmittel - vorliegend Gurte und Seile auf den Baustellen - bereitstellt, hat nicht dargetan, daß er alle zumutbaren Vorkehrung gesetzt hat, um mit gutem Grund die Einhaltung der verletzten Verwaltungsvorschrift erwarten zu können.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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