RS UVS Kärnten 1993/09/24 KUVS-1340/2/93

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Veröffentlicht am 24.09.1993
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Rechtssatz

Mit der Ausfolgung einer Ausfertigung des Organmandates ist das Wahlrecht des Gendarmeriebeamten, ein Organmandat zu verhängen oder die Anzeige zwecks Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens zu erstatten, erloschen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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