RS UVS Steiermark 1993/09/24 30.11-42/93

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Veröffentlicht am 24.09.1993
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Rechtssatz

Bei Übertretung nach § 69 Abs 1 AAV (nicht zur Verfügung stellen von Schutzhelmen) ist es ein wesentliches Tatbestandsmerkmal nach § 44 a Z 1 VStG, daß ein geeigneter Schutzhelm zur Verhinderung der Gefahr von Kopfverletzungen erforderlich ist.

Schlagworte
Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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