RS UVS Vorarlberg 1993/09/27 1-722/93

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Veröffentlicht am 27.09.1993
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Rechtssatz

Bei einer Übertretung nach dem Bundesgesetz über die Nachtarbeit der Frauen handelt es sich um eine dem Arbeitsrecht zuzurechnende Angelegenheit, bei der die gebotene Vorsorgehandlung beim Sitz der Unternehmensleitung unterlassen wurde. Es ist daher davon auszugehen, daß der nach § 27 VStG maßgebende Tatort im gegenständlichen Fall in D. gelegen ist. Dies deshalb, da der Sitz der X-Ges.m.b.H. in D. ist. Die zuletzt genannte Gesellschaft ist persönlich haftende Gesellschafterin der Firma X-Ges.m.b.H. & Co. Ihr kommt bei der Geschäftsführung der maßgebende Einfluß zu.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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