RS UVS Kärnten 1993/09/30 KUVS-734/15/93

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Veröffentlicht am 30.09.1993
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Rechtssatz

Gibt der Beschwerdeführer wiederholt gegenüber dem erhebenden Gendarmeriebeamten zu erkennen, der Aufforderung der Fahrzeug- und Lenkerkontrolle nicht nachzukommen und bringt damit zum Ausdruck, daß die Fortführung der Amtshandlung nicht zielführend und ist dem erhebenden Gendarmeriebeamten sowohl das Fahrzeug als auch die Identität des Lenkers, somit des Beschwerdeführers, bekannt, ist die in der Folge ausgesprochene Festnahme (vorläufige Verwahrung) und nachfolgende Anhaltung in einem Wachzimmer der Gendarmerie rechtswidrig, da die Fortführung bzw die Beendigung der Amtshandlung auf andere Weise, nämlich durch formlose Anzeigeerstattung möglich war und daher die ausgesprochene Festnahme (Verwahrung) zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stand. Der Beschwerdeführer wurde in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit in diesem Falle verletzt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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