RS UVS Burgenland 1993/09/30 04/03/93001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1993
beobachten
merken
Rechtssatz

Ein nach Freiwerden der Sicherheit gemäß § 37a Abs 5 VStG ausgesprochener Verfall ist rechtswidrig.

Schlagworte
Verfall nach Freiwerden der Sicherheit rechtswidrig
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten