RS UVS Niederösterreich 1993/10/05 Senat-KR-93-037

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Veröffentlicht am 05.10.1993
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Rechtssatz

Einer Berufung mit dem Wortlaut "Ich lege gegen d. Straferkenntniss Berufung ein, da die angegebene Fahrtrichtung nicht stimmt, somit nehme ich die Aussage d. beiden Gendarmen nicht zur Kenntnis."

mangelt es an einem Berufungsantrag.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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