RS UVS Oberösterreich 1993/10/05 VwSen-200105/19/Br

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Veröffentlicht am 05.10.1993
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Rechtssatz

Nichteinhaltung eines objektiv unmöglich zu erfüllenden, aber unbekämpft gebliebenen und daher rechtskräftigen Abschußplanes begründet zwar die Tatbestandsmäßigkeit des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verhaltens, schließt jedoch dessen Verschulden aus. Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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