RS UVS Kärnten 1993/10/07 KUVS-K2-1227/3/93

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Veröffentlicht am 07.10.1993
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Rechtssatz

Die Aufforderung zur Vornahme des Alkotests ist auch dann gesetzmäßig, wenn zwar das Sicherheitsorgan das relevante Verhalten - vorliegend das Lenken eines Fahrzeuges - nicht selbst wahrgenommen hat, aber der Beweis erbracht wird, daß der Beschuldigte vor erfolgter Aufforderung ein Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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