RS UVS Oberösterreich 1993/10/19 VwSen-100146/14/Gf/La

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.1993
beobachten
merken
Beachte
Vgl. auch VfGH v. 14.6.1993, G 93/92 u. G 70-72/93. Rechtssatz

VfGH zur Entscheidung von Zuständigkeitskonflikten zwischen UVS und Landeshauptmann nicht zuständig, weil UVS kein "Gericht" iS des B-VG ist. Berufungsverfahren in dem Sinne als formlos erledigt anzusehen, als der angefochtene Bescheid gemäß § 51 Abs. 7 VStG als aufgehoben gilt, wenn der UVS die Berufung an den Oö. Landeshauptmann weitergeleitet und jener einen rechtskräftigen Zurückweisungsbescheid erlassen und so beide Behörden ihre sachliche Zuständigkeit verneint haben, sodaß innerhalb der gesetzlichen 15-Monats-Frist eine die Sache erledigende Berufungsentscheidung nicht mehr ergehen kann.

Schlagworte
Kompetenzkonflikt UVS - Landeshauptmann; VfGH, Unzuständigkeit.
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten