RS UVS Kärnten 1993/10/21 KUVS-1590/1/93

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Veröffentlicht am 21.10.1993
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Rechtssatz

Eine Berechtigung zum Gebrauch der slowenischen Sprache besteht nur - abgesehen von den in § 4 der zitierten Verordnung genannten Fällen - vor den in den §§ 2 und 3 der zitierten Verordnung angeführten Gerichten, Verwaltungsbehörden und sonstigen Dienststellen; dies jedoch auch nur für österreichische Staatsbürger, die in einer der im § 2 der zitierten Verordnung genannten Gemeinden wohnhaft sind. War der Berufungswerber, zumindestens zum Zeitpunkt der Einspruchsfassung sowie der an ihn gerichteten Aufforderung zur Verbesserung, im Bereich der Bundespolizeidirektion Klagenfurt, somit in keiner der im § 2 der zitierten Verordnung genannten Gemeinden wohnhaft, ist es nicht rechtswidrig, wenn die Bundespolizeidirektion Klagenfurt als erste Instanz den in slowenischer Sprache verfaßten Einspruch, unter Hinweis auf § 13 Abs 3 AVG, zur Verbesserung zurückstellte (siehe etwa VwGH-Erkenntnis vom 20.9.1989, 89/01/0292).

 

(Verordnung der Bundesregierung vom 31.5.1977, BGBl 307, über die Bestimmung der Gerichte, Verwaltungsbehörden und sonstigen Dienststellen, vor denen die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wird)

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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