RS UVS Kärnten 1993/10/22 KUVS-844/3/93

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Veröffentlicht am 22.10.1993
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Rechtssatz

Die Verantwortung des Beschuldigten, daß er beim Linksabbiegemanöver die Haltelinie bereits zu zwei Drittel überfahren habe und er die Lichtanlage nicht mehr vollständig einsehen konnte, schlägt dann nicht durch, wenn durch eine funktionierende automatische Verkehrssicherheitsanlage mit Lichtbildern, die durch Indikationsschleifen ausgelöst werden, diese Verantwortung widerlegt wird und überdies auf der gegenüberliegenden Seite der Straße auf einer Grüninsel ein Wiederholungssignal, bezüglich der für den Beschuldigten geltenden Ampelfunktion, angebracht ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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