RS UVS Kärnten 1993/10/28 KUVS-K2-1297/6/93

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Veröffentlicht am 28.10.1993
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Rechtssatz

Hat der vom Beschuldigten namhaft gemachte Bevollmächtigte auf der Baustelle nicht nur für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften zu sorgen, sondern war er auch befugt alle Anordnungen in Bezug auf Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, hatte er auch dazu die notwendigen Anordungs- und Entscheidungsbefugnisse, war der Bevollmächtigte eine seit vielen Jahren in der Baubranche und in der Firma des Beschuldigten tätige fachkundige Person, welche auch durch den Beschuldigten auf die ordnungsgemäße Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben kontrolliert wurde und sorgte der Beschuldigte durch eine dafür entsprechend von ihm vorsorglich aufgebaute Rückkoppelungsmöglichkeit, daß allenfalls vorhandene Mängel und Schwierigkeiten auf kurzem Wege abgestellt werden können, so konnte er mit gutem Grund darauf vertrauen, daß er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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