RS UVS Kärnten 1993/10/28 KUVS-1298-1299/5/93

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Veröffentlicht am 28.10.1993
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Rechtssatz

Bestellt der Beschuldigte eine zuverlässige Person zum Bevollmächtigten - vorliegend eine viele Jahre in der Baubranche tätige Person - der auch die Funktion eines Bauleiters hatte, welcher nicht nur für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften zu sorgen hatte, sondern auch befugt war, alle Anordnungen in bezug auf die Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um die Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften hintanzuhalten und sorgte der Beschuldigte auch durch eine entsprechende, von ihm vorsorglich aufgebaute Rückkoppelungsmöglichkeit überdies dafür, daß allfällige Mängel und Schwierigkeiten auf kurzem Wege abgestellt werden können, so konnte er mit gutem Grund darauf vertrauen, daß er alle Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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