RS UVS Niederösterreich 1993/11/03 Senat-MD-92-504

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Veröffentlicht am 03.11.1993
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Rechtssatz

Die Lautstärke eines Autoradios ist so zu wählen, daß keine Beeinträchtigung beim Lenken eines Kraftfahrzeuges stattfindet. Steht das Verhalten eines Lenkers am Unfallort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang, dann entschuldigt es den Lenker nicht, wenn er aufgrund des eingeschalteten Radios den Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug akustisch nicht bemerkt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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