RS UVS Kärnten 1993/11/04 KUVS-1377/7/93

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Veröffentlicht am 04.11.1993
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Rechtssatz

Werden Krane in einer Baufirma ausschließlich von geprüften Kranführern bedient, werden diese Krane von einer eigenen Fachabteilung der Firma, die für den technischen Zustand der Krane verantwortlich ist, gewartet und aufgestellt, ist der Beschuldigte als Verantwortlicher für die Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen im ganzen Unternehmen bestellt, jedoch hinsichtlich der technischen Funktion eines Kranes nicht ausgebildet und somit auch nicht in der Lage allfällige Mängel am Kran zu entdecken, so ist er verwaltungsstrafrechtlich deshalb nicht verantwortlich, weil er sich auf das technische Fachpersonal des Unternehmens verlassen konnte, welches das Spezialgerät eines Baukranes als eigene Fachabteilung überprüfte, wartete und aufstellte. Der Entlastungsbeweis des Beschuldigten ist dann gelungen, wenn der Kranunfall ausschließlich auf menschliches Versagen bzw eine unzulässige Manipulation an der Sicherheitseinrichtung des Kranes zurückzuführen war und daher der verfahrensgegenständliche Unfall auch durch noch so intensive Kontrollmaßnahmen nicht zu vermeiden gewesen wäre (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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