RS UVS Kärnten 1993/11/04 KUVS-1311/4/93

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Veröffentlicht am 04.11.1993
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Rechtssatz

Wenn die Dienstzeiten der Mitarbeiter mit den Öffnungszeiten der Firma ident sind und in der Firma des Beschuldigten auch Arbeitspläne vorhanden sind, so ersetzen diese keineswegs die gemäß § 26 AZG geforderten Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden (VwGH vom 25.11.1991,Z 91/19/0286/5 und vom 4.2.1993, Z 91/19009/3). Aus dem Zweck des § 26 Abs 1 AZG ist abzuleiten, daß  - auch wenn der § 26 Abs 1 leg cit nicht expressis verbis darauf abstellt -, die in Rede stehenden Aufzeichnungen an jedem Betriebsstandort und nicht nur im Personalbüro der Firma zu führen sind (so auch VwGH vom 23.5.1991, Z 90/19/0584).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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