RS UVS Oberösterreich 1993/11/08 VwSen-210028/2/Ga/La

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1993
beobachten
merken
Rechtssatz

Verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit i.S.d. § 39 Abs. 1 Z. 10 lit. b AWG bereits dann gegeben, wenn die gefährlichen Abfälle der Verfügungsmacht des Berufungswerbers unterlagen, einerlei, auf welche Weise es dazu - etwa durch unbefugte Ablagerung von Kunden - gekommen ist. Teilweise Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten