RS UVS Kärnten 1993/11/08 KUVS-1022-1024/7/93

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Veröffentlicht am 08.11.1993
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Rechtssatz

Erklärt der Beschuldigte, daß die bei ihm beschäftigten Fahrer bei ihrem Dienstantritt ein Formular unterschreiben müssen,  daß sie die Arbeitszeiten einzuhalten hätten und zirka zweimal jährlich Betriebsversammlungen stattfänden, anläßlich welcher den Fahrern unter anderem auch die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes zur Kenntnis gebracht werden und er darüberhinaus einen Disponenten mündlich beauftragt hat, Fahrpläne zu erstellen und diese täglich zu kontrollieren, so kann dies den Beschuldigten nicht entlasten, weil es sich dabei insbesondere dann um kein "wirksames Kontrollsystem" handelt, wenn die Belehrungen an die Fahrer entweder garnicht oder so mangelhaft erfolgen, so daß diese weder über die Lenkzeit noch über die Ruhe- und Ersatzzeiten genau Bescheid wußten. Überdies gehört zur Sicherung der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften auch, daß die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden so gestaltet werden, daß sie keinen Anreiz zur Verletzung der Arbeitszeitvorschriften geben, und im voraus festgelegt ist, welche Schritte für den Fall festgestellter Verstöße gegen Arbeitszeitvorschriften durch den Beschuldigten in Aussicht gestellt werden, um derartigen Verstößen vorzubeugen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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