RS UVS Kärnten 1993/11/08 KUVS-1362-1363/5/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1993
beobachten
merken
Rechtssatz

Erweitert der Beschuldigte ohne Planung und Beiziehung einer befugten Fachkraft und ohne Bewilligung einen bereits vorhandenen Weg mit einer Durchschnittsbreite von zirka 1,4 m auf eine Länge von 230 m im Zuge der Erneuerung des Weges auf eine Durchschnittsbreite von 2,5 m, ist er verwaltungsstrafrechtlich nach dem Forstgesetz verantwortlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten