RS UVS Niederösterreich 1993/11/09 Senat-WU-93-073

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Veröffentlicht am 09.11.1993
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Rechtssatz

Das Verbot des Ausgießens von Wasser bei Gefahr der Eisbildung trifft denjenigen, von dessen Grundstück das Wasser unmittelbar auf das öffentliche Gut gelangt, unabhängig davon, woher das Wasser ursprünglich stammt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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