RS UVS Vorarlberg 1993/11/11 1-367/93

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Veröffentlicht am 11.11.1993
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Rechtssatz

Die Nichtbeachtung der Auflagen 1. und 3. (des gewerbehördlichen Genehmigungsbescheides) wäre als Übertretung nach § 367 Z. 26 Gewerbeordnung zu beurteilen gewesen. Die Bezirkshauptmannschaft hat dem Beschuldigten jedoch Zuwiderhandeln gegen die Baubewilligung zur Last gelegt und ist von einer Übertretung des Baugesetzes ausgegangen. Zwar ist die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern; dies schließt jedoch nicht auch die Befugnis der Rechtsmittelbehörde ein, dem Beschuldigten eine andere Tat anzulasten als diejenige, die bereits Gegenstand des erstinstanz lichen Verfahrens gewesen ist. Eine Auswechslung der Tat in der Richtung, daß dem Beschuldigten anstelle einer Übertretung des Baugesetzes nunmehr eine solche nach der Gewerbeordnung zum Vorwurf gemacht wird, ist demnach nicht zulässig.

Schlagworte
Auswechslung der Tat
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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