RS UVS Kärnten 1993/11/17 KUVS-792-793/5/93

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Veröffentlicht am 17.11.1993
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Rechtssatz

Legt ein Waldeigentümer ohne Meldung und Beiziehung einer befugten Fachkraft anstelle eines in der Natur vorhandenen zirka 1,30 m breiten und 300 m langen Verbindungssteiges eine 4 m breite Rohtrasse an, wobei durch diese Baumaßnahmen vorhandener Bewuchs, wie Gras, Gestrüpp und Bäume beseitigt und die Erdschichte aufgerissen wurden, ist er verwaltungsstrafrechtlich nach dem Forstgesetz verantwortlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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